Rechtsprechung / AG Duisburg / 2018

AG Duisburg Urteil vom 16.08.2018 – 312 OWi-114 Js 64/18-46/18

ECLI:DE:AGDU1:2018:0816.312OWI114JS64.18.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene

(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).

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Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

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Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene

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(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).

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