Tenor§
Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).
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Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.
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Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
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(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).
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