Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2017
AG Düsseldorf Beschluss vom 17.08.2017 – 47 C 146/17
ECLI:DE:AGD:2017:0817.47C146.17.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 29.06.2017 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der von dem Kläger gestellte Antrag wie folgt geändert wird:
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 495,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.
Gründe§
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Das Urteil war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Das Gericht hatte versehentlich den falschen Betrag aus dem klägerischen Antrag in das Urteil übernommen.
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Düsseldorf, 17.08.2017Amtsgericht
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