Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2003

AG Düsseldorf Beschluss vom 16.12.2003 – 59 H 13/03

ECLI:DE:AGD:2003:1216.59H13.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Antragstellers vom 24.10.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - vom 23.09.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-12-16/59-h-13-03#rd_1

Dem Antragsteller kann in der vorliegenden Angelegenheit Beratungshilfe nicht gewährt werden, denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BerHG sind nicht ausreichend dargetan.

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Dem Antragsteller standen andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten war.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-12-16/59-h-13-03#rd_2

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Abklärung des Sachverhalts - auch durch Kontaktaufnahme mit einer Schuldnerberatungsstelle erscheint mutwillig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-12-16/59-h-13-03#rd_3

Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss der Rechtspflegerin zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Selbstverständlich beeinträchtigt der Verweis auf sozialstaatliche Hilfseinrichtungen auch nicht die "Freiheit der Advokatur".

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Die Erinnerung ist daher ohne Erfolg.