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# Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2003 – 59 H 13/03

ECLI:DE:AGD:2003:1216.59H13.03.00

## Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers vom 24.10.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - vom 23.09.2003 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Dem Antragsteller kann in der vorliegenden Angelegenheit Beratungshilfe nicht gewährt werden, denn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BerHG sind nicht ausreichend dargetan.

**Rn. 3**

Dem Antragsteller standen andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten war.

**Rn. 4**

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Abklärung des Sachverhalts - auch durch Kontaktaufnahme mit einer Schuldnerberatungsstelle erscheint mutwillig.

**Rn. 5**

Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss der Rechtspflegerin zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Selbstverständlich beeinträchtigt der Verweis auf sozialstaatliche Hilfseinrichtungen auch nicht die "Freiheit der Advokatur".

**Rn. 6**

Die Erinnerung ist daher ohne Erfolg.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2003 – 59 H 13/03, ECLI:DE:AGD:2003:1216.59H13.03.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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