Rechtsprechung / AG Düren / 2014

AG Düren Beschluss vom 28.04.2014 – 80 VI 86/14

ECLI:DE:AGDN:2014:0428.80VI86.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Erbschein des Amtsgerichts Düren vom 12.02.2014 eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens trägt: E3.

Gründe§

2

Der Erbschein wurde am 12.02.2014 aufgrund gesetzlicher Erbfolge durch den Rechtspfleger erteilt.

3

Zuvor erfolgte eine Übertragung durch den Richter nach § 16 Abs. 2 RPflG.

4

Der Erblasser war in zweiter Ehe mit Frau E3 verheiratet und hatte drei Kinder aus erster Ehe: Frau E4, Frau E und Frau E2.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2014-04-28/80-vi-86-14#rd_1

Frau E3 hat am 14.01.2014 die Ausschlagung des Erbes beim Amtsgericht Düren (Az. 80 VI 37/14) erklärt, sodass der am 05.02.2014 beantragte Erbschein zugunsten der drei Kinder des Erblassers zu je 1/3-Anteil erteilt wurde.

6

Am 06.03.2014 erklärt Frau E3 die Anfechtung der Ausschlagung; auf das Protokoll (Az. 80 VI 37/14) wird Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2014-04-28/80-vi-86-14#rd_2

Bereits zu Lebzeiten des Erblassers war eine mündliche Erbauseinandersetzungvereinbarung getroffen worden, welche am 06.01.2014  schriftlich niedergelegt und von allen Erben unterzeichnet wurde.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2014-04-28/80-vi-86-14#rd_3

Alle Erben waren mit der Vereinbarung einverstanden. Inhalt der Vereinbarung war auch, dass Frau E3 das Erbe förmlich ausschlagen sollte. Dies ist zwar nicht schriftlich festgehalten, kann jedoch von Herrn Q, welcher bei der Fertigung  der Vereinbarung gegenwärtig war bezeugt werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2014-04-28/80-vi-86-14#rd_4

Die Ausschlagung wurde von Frau E3 erklärt, obwohl sie die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt bereits durch Unterzeichnung der Erbauseinandersetzungsvereinbarung angenommen hatte. Sie wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass die Ausschlagung unwirksam sein könnte, wenn sie etwas aus dem Nachlass in Empfang nimmt oder in sonstiger Weise über den Nachlass oder Teile davon verfügt (vgl. Protkoll vom 14.01.2014 in 80 VI 37/14). Trotz dieser Belehrung hat Frau E3 die Ausschlagungserklärung unterschrieben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2014-04-28/80-vi-86-14#rd_5

Sie hat die Erklärung nur zum Schein abgegeben. Bei der Ausschlagung handelt es sich im Ergebnis um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB, sodass diese nichtig ist.

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Der Erbschein ist daher einzuziehen.