Rechtsprechung / AG Dortmund / 2009

AG Dortmund Urteil vom 17.12.2009 – 425 C 9579/09

ECLI:DE:AGDO:2009:1217.425C9579.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2009-12-17/425-c-9579-09#rd_1

Zwar ist die Gebührenrechnung sowie wie der Kläger sie vorgenommen hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich in Ordnung, im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, § 254 BGB vor, der den weitergehenden Schadensersatzanspruch zum Erlöschen bringt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2009-12-17/425-c-9579-09#rd_2

Es liegt ein Sachschaden in Höhe von ca 800,00 € vor. In einem solchen Fall verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein normales Sachverständigengutachten einholt. Dies ist allenfalls dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, wofür hier nichts vorgetragen ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2009-12-17/425-c-9579-09#rd_3

Gerichtsbekanntermaßen erstellen deshalb örtliche Sachverständige in diesen Fällen nur –sehr preiswerte- Kurzgutachten zur Schadensregulierung. Warum das vorliegend nicht erfolgte, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Der Kläger als Fachmann hätte darauf hinweisen können und müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.