Rechtsprechung / AG Dortmund / 2007

AG Dortmund Beschluss vom 26.02.2007 – 300 XVII J 590

ECLI:DE:AGDO:2007:0226.300XVII.J590.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird dem Betreuer gemäß §§ 1836 II und 1835 I, IV BGB,

1 BVormVG

eine Vergütung von 2.400,00 DM

Mehrwertsteuer 384,00 DM

Zwischensumme 2.784,00 DM

Auslagen 170,56 DM

Insgesamt 2.954,56 DM

-i. B. zwei-neun-fünf-vier-56/100 Deutsche Mark-

festgesetzt.

Dieser Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse.

1

G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2007-02-26/300-xvii-j-590#rd_1

Der Betreuer hat glaubhaft gemacht, dass er in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 für die Wahrnehmung der mit der Betreuung verbundenen Aufgaben 2400 Minuten Arbeitseinsatz aufwenden musste.

3

Der Betreuer ist Berufsbetreuer und ist nach seiner Ausbildung in die Vergütungsstufe III einzugruppieren.

4

Die notwendigen Auslagen sind glaubhaft gemacht und erstattungsfähig.

5

Der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig.

6

Die Mehrwertsteuer ist nicht auch auf die Auslagen zu erstatten, § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG.

7

Der Betroffene ist mittellos, § 1836 a BGB.

8

Dem Antrag vom 31.03.1999 war nur teilweise stattzugeben.

9

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen, da dieser der gesetzlichen Grundlage entbehrt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2007-02-26/300-xvii-j-590#rd_2

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