Rechtsprechung / AG Dortmund / 2002

AG Dortmund Urteil vom 20.08.2002 – 407 C 5134/02

ECLI:DE:AGDO:2002:0820.407C5134.02.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe§

3

Die Klage ist nicht begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-08-20/407-c-5134-02#rd_1

Zu Recht verweist der Beklagte u. a. auf die Entscheidung BGH NJW 1988, 484, 486. Dort heißt es u. a.: ''Bei dieser Sachlage kann die an neuwertigen Fahrzeugen ausgerichtete Tabelle von Sanden und Danner zur Kfz-Nutzungsausfallentschädigung nicht als Grundlage für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Ersatzanspruchs herangezogen werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-08-20/407-c-5134-02#rd_2

Zugrunde zu legen ist vielmehr ein Betrag etwa in Höhe der Vorhaltekosten, sie Sanden und Danner für die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen selbst vorschlagen (VersR 1975, 972)''.

6

Diesen Betrag hat der Beklagte bereits gezahlt.

7

Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.