Rechtsprechung / AG Coesfeld / Einzelrichter / 2018

AG Coesfeld Beschluss vom 14.12.2018 – 12 F 324/18

Einzelrichter · ECLI:DE:AGCOE1:2018:1214.12F324.18.00

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wird für das Kind X

Frau S

zur Verfahrensbeiständin bestellt (§ 158 FamFG).

Die Verfahrensbeiständin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.

Der Verfahrensbeiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kind zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.