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AG Borken Beschluss vom 13.03.2026 – 23 XVII 266/25

Betreuungsgericht · ECLI:DE:AGBOR1:2026:0313.23XVII266.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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23 XVII 266/25                                    Erlassen am 13.03.2026

durch Übergabe an die Geschäftsstelle

E. , Justizbeschäftigte als                                                                                       Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Borken

Betreuungsgericht

Beschluss§

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

für Herrn H., geboren am 00, wohnhaft Z.-straße in S.,

Betreuer:

Q., T.-straße in S.,

sonstiger Beteiligter:

Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster

werden die gegen die Landeskasse gerichteten Festsetzungsanträge des Betreuers vom 10.12.2025 und vom 11.03.2026 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen (§ 61 II FamFG).

Gründe§

In der für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Q. als Betreuer bestellt.

Der Betreuer hat eine Vergütung gegen die Landeskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuten beantragt.

Er beantragte eine Vergütung in Höhe von 1.039,50 EUR für das erste Quartal vom 11.09.2025 bis 10.12.2025 und eine weitere Vergütung in Höhe von 932,50 EUR für das zweite Quartal vom 11.12.2025 bis 10.03.2026.

Der Bezirksrevisor beim Landgericht Münster wurde zu dem ersten Vergütungsantrag angehört.

Mit Schreiben vom 06.02.2026 beantragte der Bezirksrevisor den Antrag (für das erste Vergütungsquartal) abzuweisen. Zur dortigen Begründung wird auf das oben genannte Schreiben verwiesen, welches dem Betreuer zur Kenntnis gebracht wurde.

Der Auffassung des Bezirksrevisors des Landgerichts Münster aus dem dortigen Schreiben vom 06.02.2026 wird sich vollinhaltlich angeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das oben genannte Schreiben verwiesen.

Die Immobilie eingetragen im Grundbuch von R. Blatt G01 des Amtsgerichts Münster ist als Vermögen zu werten, ein möglicher Härtefall liegt nicht vor. Die Immobilie ist in absehbarer Zeit verwertbar.

Laut Anhörungsprotokoll vom 07.02.2026 hat sich der Betreute mit dem Verkauf der Immobilie in R. nunmehr abgefunden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 1.000 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - S., Z.-straße Str. 3, 46325 S. schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - S. eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Amtsgericht

Borken, 12.03.2026

J. Rechtspflegerin