Rechtsprechung / AG Bonn / Amtsgericht Bonn / 2021
AG Bonn Beschluss vom 09.09.2021 – 114 C 404/20
Amtsgericht Bonn · ECLI:DE:AGBN:2021:0909.114C404.20.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
erklärt sich das Amtsgericht Bonn für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers sowie nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Bonn.
Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.
Der Streitwert ist mit 6.000 EUR anzusetzen und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO: Der Streitwert einer Datenauskunftsklage ist pauschal mit 5.000,– EUR anzusetzen ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.10.2020 – 20 U 57/19 – ZD 2021, 324, beck-online);
2. Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO: 1.000 EUR.