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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 09.09.2021 – 114 C 404/20

Amtsgericht Bonn  
ECLI:DE:AGBN:2021:0909.114C404.20.00

## Tenor

erklärt sich das Amtsgericht Bonn für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers sowie nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Bonn.

Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.

Der Streitwert ist mit 6.000 EUR anzusetzen und setzt sich wie folgt zusammen:

1. Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO: Der Streitwert einer Datenauskunftsklage ist pauschal mit 5.000,– EUR anzusetzen ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.10.2020 – 20 U 57/19 – ZD 2021, 324, beck-online);

2. Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO: 1.000 EUR.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 09.09.2021 – 114 C 404/20, ECLI:DE:AGBN:2021:0909.114C404.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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