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AG Bielefeld Beschluss vom 21.09.2020 – 34 F 1487/20

Richter/in · ECLI:DE:AGBI:2020:0921.34F1487.20.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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34 F 1487/20 Erlassen am 00.00.0000

durch Übergabe an die

Geschäftsstelle

X., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Bielefeld Familiengericht Beschluss

In der Familiensache

betreffend die minderjährigen Kinder H., geboren am 00.00.0000, L.-straße und S. geboren am 00.00.0000, L.-straße,

an der weiter beteiligt sind:

Frau N., L.-straße,

Antragstellerin und Kindesmutter,

Verfahrensbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin D., E.

Herr O., T.-straße,

Antragsgegner und Kindesvater,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I., A.

Jugendamt J., C.-straße,

verfahrensbeteiligte Behörde,

Herr Rechtsanwalt Z., B.-straße

Verfahrensbeistand,

hat das Amtsgericht - Familiengericht Bielefeld am 00.00.0000

durch den Richter am Amtsgericht Q. beschlossen:

Der Kindesmutter wird die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Beauftragung einer geschwärzt, im Wege der einstweiligen Anordnung übertragen. Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird auf Betrag Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Gründe zu I. vollständig geschwärzt.

II.

Die Entscheidung beruht auf § 1628 BGB. Vor dem Hintergrund des sich aus dem Diagnostikbericht von R. ergebenden, dringenden Handlungsbedarfs bezüglich geschwärzt besteht auch ein Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Kindesmutter war gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis zur Auswahl geschwärzt zu übertragen. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist zu erwarten, dass dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Beide Eltern konnten sich in den vergangenen Monaten trotz feststehender Eilbedürftigkeit und trotz mehrfacher Vermittlungsversuche durch die Verfahrensbevollmächtigten, das Jugendamt, den Verfahrensbeistand und das Gericht nicht auf eine Person eines geschwärzt einigen. Beide Eltern sind nicht in der Lage, das wechselseitige Misstrauen zum Wohle der Kinder zurückzustellen um eine gemeinsame Entscheidung zur Auswahl geschwärzt für die Kinder zu ermöglichen. Eine gemeinsame Entscheidung ist diesbezüglich insoweit weder möglich noch zu erwarten. Insoweit war auf Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil, hier der Kindesmutter zu übertragen.

Für die gerichtliche Entscheidung ist dabei allein das Kindeswohl maßgeblich. Entscheidend ist daher vorliegend primär nicht, welche von den Eltern benannte Person als geschwärzt ggf. die besseren Qualifikationen aufweist, soweit eine grundsätzliche Eignung zur Umsetzung geschwärzt vorhanden ist. Letzteres ist nach Auffassung des Gerichtes bei sämtlichen, von den Eltern benannten geschwärzt der Fall. Soweit der Kindesvater einen geschwärzt bevorzugt, der selbst auch eine medizinische Ausbildung hat, ist dies nach dem Befundbericht von R. keine erkennbare Voraussetzung für die Umsetzung der geschwärzt, zumal auch die vom Kindesvater zunächst bevorzugte geschwärzt M. nach Aussage des Kindesvaters über keine medizinische Ausbildung verfügt.

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob es dem Kindeswohl eher entspricht, wenn der Kindesvater die geschwärzt aussucht, oder ob dies der Fall ist, wenn die Kindesmutter

die Person auswählt. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Situation der Kinder, die seit der Trennung ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben und aktuell seit über einem Jahr den Kontakt zum Vater vollständigen verweigern, entspricht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter dem Kindeswohl eher als eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater. Beide Kinder solidarisieren sich mit der Kindesmutter und geschwärzt. Gerade zur Bearbeitung dieser Situation war von R. die geschwärzt empfohlen worden. Ungeachtet der Gründe, die zu dieser Situation geführt haben, ist zu erwarten, - geschwärzt - dass sie sich nur geschwärzt einlassen können, wenn die Kindesmutter die Person ausgewählt oder ihr zustimmt hat. Dem Gericht ist selbstverständlich nicht verborgen geblieben, dass Grund dafür nicht eine bessere Qualifikation eines geschwärzt ist, sondern dass diese Haltung ausschließlich aus dem Loyalitätskonflikt der Kinder und der Solidarisierung mit der Kindesmutter und der Ablehnung des Kindesvaters folgt. Die Haltung der Kinder ist allerdings - wie u.a. in der Kindesanhörung deutlich wurde - so eindeutig und in den Kindern verankert, dass sie sich aller Voraussicht nach nicht auf geschwärzt bei einer von der Kindesmutter nicht gewünschten Person werden einlassen können. Da Grundvoraussetzung geschwärzt ist, ist aus Sicht des Gerichtes die Durchführung einer geschwärzt nicht realistisch umsetzbar. Die Entscheidungsbefugnis war daher der Kindesmutter zu übertragen.

Geschwärzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Geschwärzt

Q.

Richter am Amtsgericht