Rechtsprechung / AG Bielefeld / 2017
AG Bielefeld Beschluss vom 06.12.2017 – 39 Ds-6 Js 42/17-824/17
ECLI:DE:AGBI:2017:1206.39DS6JS42.17.824.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
In der Strafsache gegen X. wegen Betruges wird das Verfahren gemäß § 153 a Absatz 2 StPO vorläufig mit der Maßgabe eingestellt, dass der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro, bis zum 12.01.2018 als Schadenswiedergutmachung an die N. GmbH oder C. mbH zahlt bzw. frei gibt.
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2017-12-06/39-ds-6-js-42-17-824-17#rd_2
Für den Fall der rechtzeitigen Zahlung der Geldbuße wird das Verfahren gemäß § 153 a StPO endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt, wobei der Angeklagte seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.
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Bielefeld, 06.12.2017
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Richter am Amtsgericht