Rechtsprechung / AG Bielefeld / 2005

AG Bielefeld Beschluss vom 09.05.2005 – 43 IK 556/03

ECLI:DE:AGBI:2005:0509.43IK556.03.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Verfahren zur Restschuldbefreiung

der N. N.,

wird der Schuldnerin die am 09.10.03 beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2005-05-09/43-ik-556-03#rd_1

Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 29.10.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit ihrer Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2. InsO) hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.12.2003 begonnen.

3

Sie würde planmäßig am 22.12.2009 ablaufen.

4

Mit Schreiben vom 21.03.2005 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass die Schuldnerin am 01.03.2005 verstorben ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2005-05-09/43-ik-556-03#rd_2

Da der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung höchstpersönlicher Natur ist und mithin nicht auf die Erben übergeht, ist dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

6

Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen.

7

Das Amt des Treuhänders ist damit beendet.