Rechtsprechung / AG Berlin-Pankow/Weißensee / 2010

AG Berlin-Pankow/Weißensee Beschluss vom 19.05.2010 – 32 M 255/10

ECLI:DE:AGBEPW:2010:0519.32M255.10.0A

ZivilrechtBerlinVolltext

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Tenor§

In der Zwangsvollstreckungssache … wird festgestellt, dass der vom Schuldner im Termin am 11.03.2010 erhobene Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Gerichtsvollzieherin nicht ordnungsgemäß protokolliert wurde.

Eine Entscheidung über den Widerspruch kann aufgrund des vorgelegten Protokolls vom 11.03.2010 nicht erfolgen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-berlin-pankow-weissensee/2010-05-19/32-m-255-10#rd_1

Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aufgrund ihrer Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 27.05.2009, Aktenzeichen 09-8687259-2-5.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-berlin-pankow-weissensee/2010-05-19/32-m-255-10#rd_2

Die Gerichtsvollzieherin hat den Schuldner zum Termin zur Abgabe der eidesstattliche Versicherung am 11.03.2010 ordnungsgemäß geladen, die Ladung wurde dem Schuldner am 01.03.2010 durch Niederlegung zugestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-berlin-pankow-weissensee/2010-05-19/32-m-255-10#rd_3

Ausweislich des Terminsprotokolls erschien der Schuldner in dem Termin am 11.03.2010 und beabsichtigte, gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch zu erheben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-berlin-pankow-weissensee/2010-05-19/32-m-255-10#rd_4

Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann gemäß § 900 Abs. 4 ZPO, § 185i Nr. 1 GVGA ausschließlich im Termin erhoben werden.

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Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b GVGA sind bei der Aufnahme von Protokollen diese vollständig, deutlich und klar abzufassen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-berlin-pankow-weissensee/2010-05-19/32-m-255-10#rd_5

Wenn der Schuldner seinen Widerspruch auf Gründe stützt, welche der Gerichtsvollzieher für nicht zutreffend erachtet oder auf Gründe, welche andere als die von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen und Hindernisse betreffen, so hat er darauf hinzuwirken, dass der Schuldner sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklärt und hat diese Erklärung sodann gemäß § 185i GVGA in das Protokoll aufzunehmen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-berlin-pankow-weissensee/2010-05-19/32-m-255-10#rd_6

Erst dann hat der Gerichtsvollzieher seine Sonderakten aufgrund des protokollierten Widerspruchs des Schuldners dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-berlin-pankow-weissensee/2010-05-19/32-m-255-10#rd_7

An einer solchen vollständigen Protokollierung mangelt es hier. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den ungenügend protokollierten Widerspruch nach Beendigung des Termins im schriftlichen Verfahren zu ergänzen und ggf. den Sinn der aufgenommenen Erklärungen zu ermitteln.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-berlin-pankow-weissensee/2010-05-19/32-m-255-10#rd_8

Die in das Protokoll vom 11.03.2010 aufgenommene Erklärung “Widerspruch gegen die e.V. Ich war nicht zuständig und habe einen Anwalt beauftragt.” erfüllt die Anforderungen an die ordnungsgemäße Protokollierung gemäß §§ 10 Abs. 1 lit. b, 185i GVGA nicht. Soweit die Gerichtsvollzieherin beabsichtigte, den Schuldner in dem Protokoll lediglich wörtlich zu zitieren, hätte dies ausdrücklich durch den Gebrauch von entsprechenden Satzzeichen kenntlich gemacht werden müssen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-berlin-pankow-weissensee/2010-05-19/32-m-255-10#rd_9

Soweit der Schuldner in dem Termin tatsächlich keinerlei weitere Angaben zu den Gründen seines Widerspruchs zu Protokoll gab, handelt es sich nicht um einen den Vorschriften des § 900 Abs. 4 ZPO genügenden Widerspruch. Insoweit läge vielmehr die grundlose Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung und somit ggf. die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor (vgl. Zöller, ZPO 27. Auflage, § 900 Rn. 22).