Rechtsprechung / AG Aachen / 2015

AG Aachen Beschluss vom 16.07.2015 – 870 XVII 308/13 B

ECLI:DE:AGAC1:2015:0716.870XVII308.13B.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag des Betroffenen vom 17.09.2015, die Betreuung aufzuheben, abgelehnt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2015-07-16/870-xvii-308-13-b#rd_1

Die Voraussetzungen, die Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen fortzuführen, liegen ausweislich des überzeugenden medizinischen Gutachtens des Herrn Dr. M vom XX.XX.XXXX vor.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2015-07-16/870-xvii-308-13-b#rd_2

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2015-07-16/870-xvii-308-13-b#rd_3

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2015-07-16/870-xvii-308-13-b#rd_4

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2015-07-16/870-xvii-308-13-b#rd_5

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2015-07-16/870-xvii-308-13-b#rd_6

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.