Rechtsprechung / AG Aachen / 2005

AG Aachen Urteil vom 21.03.2005 – 4 C 602/04

ECLI:DE:AGAC1:2005:0321.4C602.04.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird kostenfällig abgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Eine Berufung wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-03-21/4-c-602-04#rd_1

Von einer Tatbestandsdarstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgesehen.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-03-21/4-c-602-04#rd_3

Nach dem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden kann der Klage nicht stattgegeben werden, weder dem Haupt- noch dem Hilfsantrag. Denn die Anwaltskostenberechnung der Beklagten erscheint zutreffend. Es handelte sich bei der Abwicklung des Schadensfalls vom 20.7.2004 eindeutig um eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Schwierigkeit, wobei keinerlei Einwendung zum Haftungsgrund sowie zur Anspruchshöhe geltend gemacht, sondern die außergerichtliche Forderung des Klägers unverzüglich reguliert wurde. Deshalb wäre es unangemessen, hier eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugrunde zu legen. Vielmehr hat die Beklagte den anwaltlichen Honoraranspruch mit einer 0,9 Gebühr ausreichend abgegolten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-03-21/4-c-602-04#rd_4

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt ohne grundsätzliche Bedeutung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-03-21/4-c-602-04#rd_5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-03-21/4-c-602-04#rd_6

Gegenstandswert: 87,30 €