Rechtsprechung / AG Aachen / 2005

AG Aachen Beschluss vom 21.03.2005 – 13 C 36/05

ECLI:DE:AGAC1:2005:0321.13C36.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Streitwert: 95,00 Euro.

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G r ü n d e

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Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-03-21/13-c-36-05#rd_1

Die volle Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers nach dem Unfall vom 25.09.2004 ist unstreitig. Die Beklagten hatten vor Rechtshängigkeit die Anwaltsgebühren des Klägers lediglich auf der Basis einer 1,0-fachen Gebühren reguliert, während der Kläger nunmehr noch den Rest zu einer 1,3-fachen Gebühr eingeklagt hat. Nach Rechtshängigkeit haben die Beklagten die Klageforderung voll beglichen.

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Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-03-21/13-c-36-05#rd_2

Gem. § 91 a ZPO war damit nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagten, da dieser aller Voraussicht nach ohne das erledigende Ereignis unterlegen wären. Der Ansatz von einer 1,3-fachen Gebühr durch den Kläger-Vertreter in der streitgegenständlichen Verkehrsunfallangelegenheit war nicht zu beanstanden.

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B, 21.03.2005

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Dr. Moosheimer

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Richter am Amtsgericht