Rechtsprechung / AG Aachen / 1992

AG Aachen Urteil vom 27.03.1992 – 106 C 87/92

ECLI:DE:AGAC1:1992:0327.106C87.92.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191,62 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.11.1991 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1992-03-27/106-c-87-92#rd_3

Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Forderung ergibt sich aus der Honorarvereinbarung der Parteien vom 21.03.1988. Danach ist die Klage in der Hauptsache begründet. Diese Vereinbarung ist weder nach Form noch Inhalt zu beanstanden. Sie entspricht zunächst den Anforderungen des § 3 BRAGO. Sie kann auch nicht als sittenwidrig und daher nichtig angesehen werden. Hier hilft auch der Hinweis des Beklagten auf § 129 BRAGO nicht weiter. Es geht vorliegend nicht um die Anrechnung von Zahlungen und Vorschüssen auf gesetzliche Gebühren. Vielmehr ging es um Zahlungsansprüche aus einer schriftlich fixierten Honorarvereinbarung, die gerade die von dritter Seite vereinnahmten Beträge als Zusatzhonorar vorsieht. Es macht keinen sachlichen Unterschied, ob sich der Kläger von vornehrein einen festen Betrag als Zusatzhonorar versprechen läßt, oder ob er - zu erwartende oder auch nur mögliche - Zahlungen von dritter Seite in seinen Gebührenanspruch aufnimmt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1992-03-27/106-c-87-92#rd_4

Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung geht daher ins Leere.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1992-03-27/106-c-87-92#rd_5

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Höhe des Zinssatzes hat der Beklagte nicht bestritten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1992-03-27/106-c-87-92#rd_6

Vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,00 DM stehen dem Kläger allerdings nicht zu. Insoweit hat er seine Klage nicht begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1992-03-27/106-c-87-92#rd_7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1992-03-27/106-c-87-92#rd_8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/1992-03-27/106-c-87-92#rd_9

Streitwert: 191,62 DM.