Gesetze / Landesrecht Hessen / 87-46
Verordnung über die Dienstkleidung der Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit forstlicher Fachausbildung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 1, vom 20.12.2018, verkündet am 10.01.2019 · Stand: 01.07.2026 · letzte Änderung: Verordnung vom 24.06.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2036 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Forstdienstkleidung
- § 2 Gestaltung der Forstdienstkleidung
- § 3 Bekleidungszuschuss
- § 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Fundstellen
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20.12.2018 Verkündung
Verordnung über die Dienstkleidung der Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit forstlicher Fachausbildung
GVBl. 2019 Nr. 1, S. 10
verkündet am: 10.01.2019
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31.08.2021 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Dienstkleidung der Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit forstlicher Fachausbildung
GVBl. 2021 Nr. 34, S. 587 (Artikel 1)
in Kraft: 25.09.2021
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24.06.2026 Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Dienstbekleidung der Forstbeamtinnen und Forstbeamten und Beschäftigten mit forstlicher Fachausbildung
GVBl. 2026 Nr. 44, S. 1 (Artikel 1)
in Kraft: 01.07.2026
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.