Gesetze / Landesrecht Hessen / 87-46

§ 3 Bekleidungszuschuss

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 1 · Stand: 01.07.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2036 außer Kraft.

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 1 zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten einen Bekleidungszuschuss.

(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums zu erlassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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