Gesetze / Landesrecht Hessen / 87-46
§ 3 Bekleidungszuschuss
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 1 · Stand: 01.07.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2036 außer Kraft.
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 1 zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten einen Bekleidungszuschuss.
(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Abs. 1 sind im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums zu erlassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.