Gesetze / Landesrecht Hessen / 87-46

§ 1 Forstdienstkleidung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 1 · Stand: 01.07.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2036 außer Kraft.

(1) Die Beschäftigten der Landesforstverwaltung mit forstlicher Fachausbildung sowie die Forstbeamtinnen und Forstbeamten sind verpflichtet, bei dienstlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung Forstdienstkleidung zu tragen. Das Tragen von Forstdienstkleidung kann darüber hinaus im Einzelfall angeordnet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Forstdienstlaufbahnen das Tragen von Forstdienstkleidung freigestellt.

(3) Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte von Körperschaften, die als forstliche Fachkräfte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Waldgesetz tätig sind, sind berechtigt, Forstdienstkleidung zu tragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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