Gesetze / Landesrecht Hessen / 87-46
§ 2 Gestaltung der Forstdienstkleidung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 1 · Stand: 01.07.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2036 außer Kraft.
Das für Forstwesen zuständige Ministerium erlässt Ausführungsbestimmungen für die Gestaltung der Forstdienstkleidung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.