Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 38
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 7/08 RVertragsärztliches Zulassungsverfahren: Zuständigkeit des Berufungsausschusses in vollständiger Besetzung für die Kostenfestsetzung nach einem Widerspruchsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- SG Marburg, 11.01.2017 – S 12 KA 585/16Zitiert von 2
- SG Marburg, 11.01.2017 – S 12 KA 584/16Zitiert von 1
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Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.