Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 35
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 7/08 RZitiert von 22
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 67/13 B(Vertragsärztliche Versorgung - Frist für Nachbesetzung einer Stelle gemäß § 103 Abs 4a S 5 SGB 5)Zitiert von 9
- LSG Hessen, 24.07.2019 – L 4 KA 24/17Zitiert von 3
- SG Marburg, 24.05.2017 – S 12 KA 137/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/35#abs-1 (1) Der Berufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen. Stellvertreter sind in der nötigen Zahl zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/35#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/35#abs-3 (3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses können nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zulassungsausschuß zuständigen Berufungsausschuß sein.