Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 – L 5 KA 1744/15Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2009 – L 5 KA 1375/09Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 16.02.2005 – L 5 KA 3491/04Zitiert von 2
- BSG, 24.01.2018 – B 6 KA 2/17 RVertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Aufbauphase - Zuordnung eines praxisbezogenen festen Regelleistungsvolumens - HonorarverteilungsgerechtigkeitZitiert von 7
- LSG Hessen, 19.11.2025 – L 4 KA 29/24
- LSG NRW, 18.12.2024 – L 11 KA 3/24
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 30.11.2016 – L 4 KA 1/15Zitiert von 2
- SG Marburg, 26.11.2014 – S 12 KA 539/13Zitiert von 1
- LSG Hessen, 16.05.2014 – L 4 KA 25/14 B ERZitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 16 Ärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16#abs-1 (1) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder droht. Die Prüfung ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des Zieles der Sicherstellung und auf der Grundlage des Bedarfsplans vorzunehmen; die in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Beurteilung einer Unterversorgung vorgesehenen einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16#abs-2 (2) Stellt der Landesausschuß eine bestehende oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung fest, so hat er der Kassenärztlichen Vereinigung aufzugeben, binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist die Unterversorgung zu beseitigen. Der Landesausschuß kann bestimmte Maßnahmen empfehlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16#abs-3 (3) Dauert die bestehende Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, hat der Landesausschuß festzustellen, ob die in § 100 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen gegeben sind und zur Beseitigung der bestehenden oder in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung mit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Die betroffenen Zulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16#abs-4 (4) Für die Dauer der bestehenden oder in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung sind als Beschränkungen zulässig:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16#abs-5 (5) Der Zulassungsausschuß kann im Einzelfall eine Ausnahme von einer Zulassungsbeschränkung zulassen, wenn die Ablehnung der Zulassung für den Arzt eine unbillige Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16#abs-6 (6) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbestehen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/16#abs-7 (7) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen ist in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigungen vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.