Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 23.03.1960 – 1 BvR 216/51 · Kassenarzt-UrteilZitiert von 24
- LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 – L 5 KA 1744/15Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 15.05.2008 – L 4 B 369/08 KA ERZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 16.02.2005 – L 5 KA 3491/04Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 15 Ärzte-ZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Weist der Bedarfsplan einen Bedarf an Vertragsärzten für einen bestimmten Versorgungsbereich aus und werden über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten Vertragsarztsitze dort nicht besetzt, so hat die Kassenärztliche Vereinigung spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums Vertragsarztsitze in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern auszuschreiben.