Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 15
Stand: 10.06.2019
Weist der Bedarfsplan einen Bedarf an Vertragsärzten für einen bestimmten Versorgungsbereich aus und werden über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten Vertragsarztsitze dort nicht besetzt, so hat die Kassenärztliche Vereinigung spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums Vertragsarztsitze in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern auszuschreiben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 23.03.1960 – 1 BvR 216/51 · Kassenarzt-UrteilZitiert von 25
- LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 – L 5 KA 1744/15Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 15.05.2008 – L 4 B 369/08 KA ERZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 16.02.2005 – L 5 KA 3491/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.