Gesetze / Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

ÄArbVtrG

§ 2 Berlin-Klausel

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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