Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/32b#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/32b#abs-2 (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

§ 32a § 32c