Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/32b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/32b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.