Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 32c Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/32c#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes können auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/32c#abs-2 (2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung.