Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 30 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/30#abs-1 (1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechender Anwendung des § 20 erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/30#abs-2 (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/30#abs-3 (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.

§ 29 § 31