Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 31 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/31#abs-1 (1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21 erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/31#abs-2 (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/31#abs-3 (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.