Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/29#abs-1 (1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwendung des § 19 erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/29#abs-2 (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/29#abs-3 (3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.