Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 28 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/28#abs-1 (1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/28#abs-2 (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/28#abs-3 (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.