Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 4 Lotsenversetzpositionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes mit der Lotsenstation die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Liegt das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition auf der Weser im Gebiet zwischen den Leuchttonnen 17/H Reede und 19/H Reede, so erfolgt dort das Ausholen und Versetzen der Seelotsen für die Weser. Auf der Jade erfolgt in diesen Fällen das Ausholen und Versetzen mit einem Lotsenversetzschiff von Wilhelmshaven aus im Bereich "Minsener Oog".
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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