Art 8
Stand: 02.10.2026
In Titel V wird folgender Artikel eingefügt:
Dem Beamten, der von der Anstellungsbehörde im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 3 vorgesehenen beruflichen Fortbildung mit der Abhaltung von Kursen beauftragt wird, kann unter den in Artikel 4b des Anhangs VII festgelegten Bedingungen eine Vergütung gewährt werden."