Gesetze / VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Art 9

Stand: 02.10.2026

Dem Artikel 73 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Ist der Unfall, der den Tod oder die Verletzungen des Beamten oder der mitversicherten Personen verursacht hat, von einem Dritten verschuldet worden, so gehen die Rechte des Beamten oder der anspruchsberechtigten Personen gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus den Artikeln 72, 73 und 75 ergeben, auf die Gemeinschaften über."

←Art 8 →Art 10