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Art 8 VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Titel V wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 70a

Dem Beamten, der von der Anstellungsbehörde im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 3 vorgesehenen beruflichen Fortbildung mit der Abhaltung von Kursen beauftragt wird, kann unter den in Artikel 4b des Anhangs VII festgelegten Bedingungen eine Vergütung gewährt werden."