Art 24
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/24#abs-1 (1) In Anhang VII erhält Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:
"Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mindestens 800 km, so wird der Pauschalvergütung für die Beamten der Laufbahngruppen C und D der Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so werden die Einzelheiten der Vergütung durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde festgelegt."
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/24#abs-2 (2) In Anhang VII wird dem Artikel 8 Absatz 2 ein zweiter Unterabsatz mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Beträgt die Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Ort der dientlichen Verwendung und dem Herkunftsort mehr als 500 km oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der unmittelbar unter der Luxusklasse oder der 1. Klasse liegenden Klasse."