Art 32
Stand: 02.10.2026
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Artikel 66, 67, 69, 70 und 70a des Statuts betreffend die Grundgehälter, die Familienzulagen, die Auslandszulage, die Zahlung bei Todesfällen sowie die Zulage für die Ausübung einer Lehrtätigkeit gelten entsprechend."