Gesetze / VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Art 20

Stand: 02.10.2026

In Anhang VII erhält Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich folgende Fassung:

"- einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule,

oder

von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsmässig nachgewiesenen Gründen besucht;".

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