Art 33
Stand: 02.10.2026
In Artikel 37 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
"Stirbt der Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit und ist dieser Ehegatte weder Beamter noch Bediensteter auf Zeit, so erhalten dessen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Maßgabe des Artikels 80 Absatz 4 des Statuts."