Gesetze / VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Art 31

Stand: 02.10.2026

In Artikel 14 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

"Ist der Bedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigte Behörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern."

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