Gesetze / VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Art 30

Stand: 02.10.2026

Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Örtlicher Bediensteter kann in Ausnahmefällen auch ein Bediensteter sein, der für ausführende Aufgaben bei den Presse- und Informationsstellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden ist."

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei Dienstorten, die ausserhalb der Länder der Gemeinschaft liegen, kann ein Bediensteter, der zur Verrichtung anderer als der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten eingestellt wird, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikel 1 genannten Bediensteten übertragen werden können, als örtlicher Bediensteter betrachtet werden."

←Art 29 →Art 31