Art 14
Stand: 02.10.2026
In Anhang II wird dem Artikel 7 ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen bestellt."