Gesetze / VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Art 4

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Dem Artikel 34 Absatz 1 wird ein Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern."

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