Art 4
Stand: 02.10.2026
Dem Artikel 34 Absatz 1 wird ein Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern."
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 4 VO (EWG) Nr. 912/78 →
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