Art 21
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/21#abs-1 (1) In Anhang VII Artikel 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich wird das Wort "europäischen" gestrichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/21#abs-2 (2) In Anhang VII werden dem Artikel 4 die beiden nachstehenden Absätze angefügt:
"(2) Beamte, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfuellen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/21#abs-3 (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt."
Der bisherige Text des Artikels 4 wird Absatz 1 dieses Artikels.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 21 VO (EWG) Nr. 912/78 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.10.1980 – C-147/79Zitiert von 6
- EuGH, 14.12.1979 – C-257/78Zitiert von 2
- EuGH, 21.10.2020 – C-517/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.